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Leitbild und Satzung

Unser Leitbild

Das Leitbild sagt, wer wir sind und wofür wir stehen. Es soll Orientierung geben und es lädt zum Mitmachen ein.

Die vier Kirchen der Gemeinde:

  • die Segenskirche in Jägersfreude,
  • die Maria-Magdalenen-Kirche auf dem Eschberg,
  • die Christuskirche am Rotenbühl und
  • die Johanneskirche in der Saarbrücker City

Die Evangelische Kirchengemeinde St. Johann –
Eine Kirchengemeinde mit großer Vielfalt

Die heutige Kirchengemeinde St. Johann liegt inmitten der Landeshaupt- und Universitätsstadt Saarbrücken. Sie gehört zum Evangelischen Kirchenkreis Saar-West und zur Evangelischen Kirche im Rheinland, zählt derzeit rund 9.000 Mitglieder und umfasst die Saarbrücker Stadtteile St. Johann, Eschberg und Jägersfreude.

Unser Gemeindeleben ist so vielfältig wie die sozialen Gefüge der Wohngebiete unserer Kirchengemeinde.

Diese Vielfalt bereichert uns. Sie ist ein Geschenk, mit dem wir auch in Zukunft achtsam umgehen wollen. Im Blick auf unsere vielfältigen Aufgaben motiviert uns der biblische Grundsatz: „Alle eure Dinge lasst in der Liebe geschehen“ (1. Korinther 16,14).

Wir legen Wert auf lebendige Gottesdienste.

In evangelischer Tradition ist Bildung ein Schwerpunkt.
Dies spiegelt sich wider insbesondere in unseren drei Kindertagesstätten, der Kindergottesdienstarbeit, in der Kinder- und Jugendarbeit, der Pfadfinderarbeit, in der Arbeit mit Familien, in der Konfirmandenarbeit und in der Arbeit mit Erwachsenen.

Wir pflegen ein abwechslungsreiches kirchenmusikalisches Angebot und es finden vielfältige Aktivitäten in den Gemeindezentren statt. Ein Schwerpunkt liegt auf der Citykirchenarbeit der Johanneskirche im Zentrum von St. Johann mit seiner Ausrichtung auf „Kontemplation – Kultur – Kommunikation (KKK)“.

Die Evangelische Kirchengemeinde St. Johann –
Unsere Grundlage: Die Botschaft von unserem menschenfreundlichen Gott

„Gott ist treu, durch den ihr berufen seid zur Gemeinschaft seines Sohnes Jesus Christus, unseres Herrn“ (1. Korinther 1,9). Grundlage unseres Gemeindelebens und unseres Handelns ist die Menschenfreundlichkeit Gottes, wie sie in Jesus Christus sichtbar geworden ist. Wir legen Wert auf Gemeinschaft, in der sich jeder mit seinen unverwechselbaren Gaben und Fähigkeiten einbringen kann. Der Freundlichkeit Gottes wollen wir uns stets bewusst sein. Gegenseitige Achtung und Wertschätzung sollen unser Miteinander prägen.

Die Kirchengemeinde St. Johann steht allen Menschen offen, ungeachtet ihres Alters, ihrer Lebenswirklichkeit und ihrer religiösen Erfahrungen. Auch diejenigen sind herzlich eingeladen, die Kirche und Kirchengemeinde eher skeptisch oder kritisch gegenüber stehen.

Eine der Säulen in der Arbeit unserer Kirchengemeinde ist die Dienstgemeinschaft von haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden. Vielfältige Unterstützung erfährt die Kirchengemeinde durch das Engagement mehrerer Fördervereine, des Bauvereins Johanneskirche und der „Kirchenstiftung Zukunft Evangelisch St. Johann“.

Die Evangelische Kirchengemeinde St. Johann –
Wir stehen Menschen bei und üben Solidarität

Wir begleiten Menschen auf der Suche nach Sinn und Orientierung und in Lebens- und Glaubensfragen.
Wenn es jemand wünscht, vermitteln wir an kompetente Gesprächspartner/innen innerhalb und außerhalb unserer Kirchengemeinde.

Ausdruck unseres Glaubens und des Lebens in unserer Kirchengemeinde sind Seelsorge und Diakonie. Im seelsorglichen und diakonischen Handeln wollen wir Lebensbejahung und Nächstenliebe vermitteln, unser Engagement für andere und unsere soziale Verantwortung in die Tat umsetzen. Dabei lassen wir uns leiten durch das Wort des Apostels: „Dient einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes“ (1. Petr. 4,10).

Bei der Ökumenischen Sozialstation St. Johann sind wir Mitträger. Wir arbeiten mit den Einrichtungen der Stiftung kreuznacher diakonie eng zusammen, engagieren uns im Ev. Krankenhaus und im Evangelischen Altenheim „Haus am Steinhübel“ und in weiteren sozialen Einrichtungen im Gebiet der Kirchengemeinde.

In unserem Dienst an hilfebedürftigen Menschen werden wir in vielen Bereichen durch die Einrichtungen des Diakonischen Werkes an der Saar vertreten. Es unterhält im Gebiet unserer Kirchengemeinde Anlauf- und Beratungsstellen wie das Diakonische Zentrum.

Die Evangelische Kirchengemeinde St. Johann –
Wir fördern den Dialog zwischen den Menschen, geben Orientierung und nehmen Stellung

Als traditionsreiche Kirchengemeinde sind wir Teil des öffentlichen Lebens in der Landeshauptstadt Saarbrücken. Im Gebiet unserer Kirchengemeinde befinden sich das Rathaus, die Universität und die Musikhochschule, das Staatstheater und die Kunstgalerie. Das Regierungsviertel ist in unmittelbarer Nähe. Mit den öffentlichen Institutionen und Organisationen suchen wir Austausch und Kontakt. Wir wollen uns einbringen gemäß dem biblischen Leitsatz „Suchet der Stadt Bestes“ (Jeremia 29,7).

Wir nehmen Stellung zu aktuellen gesellschaftlichen, politischen, sozialen und ethischen Fragen und treten ein für eine nachhaltige Entwicklung, für Frieden, Gerechtigkeit und die Bewahrung der Schöpfung. Wir suchen den Dialog zwischen den Konfessionen und Religionen vor Ort.

Gemeinschaft mit Gott und den Menschen suchen wir in unseren Kirchenräumen und an den Orten, an denen Menschen sind. Wir wollen miteinander ins Gespräch kommen „über Gott und die Welt“.

Zu unseren Grundanliegen gehört die Ökumene. Wir pflegen sie in der unmittelbaren Nachbarschaft, aber auch mit den Partner-Kirchengemeinden in aller Welt.

Die Evangelische Kirchengemeinde St. Johann –
Eine traditionsreiche Kirchengemeinde im Aufbruch

1569 wird die Evangelische Kirchengemeinde St. Johann erstmals urkundlich erwähnt. Wir blicken auf eine mehr als 400-jährige Geschichte zurück. Traditionen halten wir wach und geben sie weiter. Gleichzeitig sind wir offen dafür, Neues zu entdecken und den Veränderungen und Herausforderungen unseres Lebens zu begegnen.

Zudem wandeln sich die Bedürfnisse der Menschen und ihre Erwartungen an die Kirchengemeinde. Daher streben wir nach einer verantwortungsbewussten, zukunftsgerichteten Entwicklung unserer Kirchengemeinde. Bei knapper werdenden Ressourcen werden wir Schwerpunkte setzen müssen. Die Gemeindeglieder möchten wir in diesen Prozess aktiv einbeziehen.

„Der Herr ist der Geist; wo aber der Geist des Herrn ist, da ist Freiheit“ (2. Korinther 3,17). Als evangelische Kirchengemeinde stehen wir für eine lebensbejahende, dynamische und offene Kirche, eine Kirche, die den Menschen nahe ist und in der Menschen Kraft und Zuversicht finden.

Unsere Satzung

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johann Saarbrücken

Aufgrund von Art. 7 Abs. 5 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004, S. 86), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 17. Januar 2014 (KABl. S. 41), erlässt das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johann folgende Satzung:

Dabei lässt sie sich gemäß ihres Leitbildes motivieren durch das Wort des Apostels:
„Dient einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes“ (1. Petr. 4,10).


Abschnitt 1: Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde

§ 1 Leitung der Gemeinde: Das Presbyterium

(1) Das Presbyterium trägt als Leitungsorgan die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde.
(2) Das Presbyterium überträgt mit dieser Satzung auf Grundlage von Art. 16 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 und 32 KO Aufgaben an Fachausschüsse und stimmt deren Arbeit aufeinander ab. Es kann – auch für den Einzelfall – die Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Fachausschüsse aufheben oder ändern.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums, Kirchmeisterin oder Kirchmeister, Fachausschüsse oder die Leiterin oder der Leiter der gemeindlichen
Verwaltung sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches berechtigt, Erwerbsgeschäfte abzuschließen und Verpflichtungen für die Kirchengemeinde einzugehen, soweit die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen durch entsprechende Haushaltsansätze gedeckt sind. Das Presbyterium bestimmt den Rahmen für solche
Erwerbs- und Verpflichtungsgeschäfte und kann hierfür Richtlinien und Grundsätze aufstellen.
(4) Das Presbyterium kann sich und seinen Fachausschüssen eine Geschäftsordnung geben.

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt,
entscheidet das Presbyterium. 
(3) Entscheidungen, für die eine kirchenaufsichtliche Genehmigung oder Bestätigung vorgeschrieben ist, bleiben dem Presbyterium vorbehalten.
(4) Verletzt ein Beschluss eines Fachausschusses das geltende kirchliche Recht einschließlich der Regelungen dieser Satzung, so hat die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Presbyteriums den Beschluss zu beanstanden und seine Ausführung bis zu einer Entscheidung des Presbyteriums auszusetzen.

§ 3 Verfahrensvorschriften

Hinsichtlich der Arbeit der Fachausschüsse gilt Art. 32 Abs. 6 KO, hinsichtlich der
Mitgliedschaft die Vorschrift des Art. 32 Abs. 1 KO. Dies gilt insbesondere für Einberufung und
Leitung der Sitzungen, Beschlussfassung, Voraussetzungen sowie Beendigung der
Mitgliedschaft.

Abschnitt 2: Errichtung der Fachausschüsse und allgemeine Vorschriften

§ 4 Errichtung der Fachausschüsse

(1) Das Presbyterium bildet auf Grundlage der Art. 31 und 32 KO folgende Fachausschüsse:
a) Geschäftsführender Ausschuss (GAsch)
b) Fachausschuss für Finanz- und Bauwesen
c) Fachausschuss für Personalwesen
d) Fachausschuss für Kinder-, Jugend-, und Familienarbeit
e) Fachausschuss für Citykirchenarbeit
f) Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik
g) Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
h) Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenbildung
und überträgt ihnen durch diese Satzung Aufgaben nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 KO.
(2) Zur Beratung einzelner Aufgaben können projektbezogene Ausschüsse einberufen werden, deren Bestehen spätestens mit der Erledigung ihrer Aufgaben endet.

§ 5 Übertragung von Aufgaben

(1) Das Presbyterium überträgt den Fachausschüssen Aufgaben und Zuständigkeiten auf Grundlage von Art. 16 Abs. 2 KO und das Verfügungsrecht über finanzielle Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes und innerhalb der Obergrenze von 3000 Euro.
(2) Die Zuweisung von Haushaltsmitteln erfolgt nach Zweck und Zuständigkeit im Rahmen des Haushaltsplanes oder durch Einzelbeschluss.
(3) Die Fachausschüsse beraten das Presbyterium in den Angelegenheiten ihres Aufgabengebietes und bereiten Beschlussvorschläge vor.
(4) Die Fachausschüsse schlagen dem Presbyterium im Rahmen der Haushaltsplanung Jahresetats für ihren Zuständigkeitsbereich vor.
(5) Die Fachausschüsse erstellen für die gemeindliche Arbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich Konzepte und schreiben diese fort.

§ 6 Zusammensetzung und Vorsitz der Fachausschüsse

(1) Das Presbyterium bestellt die Mitglieder der Fachausschüsse und bestimmt deren Vorsitz. Die Anzahl der Mitglieder in den Fachausschüssen soll drei nicht
unterschreiten.
(2) Die Fachausschüsse werden nach jeder Presbyteriumswahl neu besetzt. Aus wichtigem Grund endet die Mitgliedschaft durch Beschluss des Presbyteriums.
(3) Jedem Fachausschuss sollen mindestens zwei Mitglieder des Presbyteriums angehören. Den Fachausschüssen soll mindestens eine Hauptamtliche oder ein Hauptamtlicher angehören.
(4) Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sollen Mitglied im zugeordneten Fachausschuss sein.
(5) Alle Mitglieder des Presbyteriums können an den Sitzungen der Fachausschüsse beratend teilnehmen.

§ 7 Arbeitsweise der Fachausschüsse 

(1) Vorbehaltlich der besonderen Regelungen gelten für die Fachausschüsse folgende Bestimmungen:
(a) Die Durchführung der Beschlüsse der Fachausschüsse obliegt der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses.
(b) Die Fachausschüsse tagen mindestens zweimal im Jahr.
(c) Über jede Fachausschusssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung zu fertigen
und dem Vorsitzenden des Presbyteriums vorzulegen. Die Mitglieder des Presbyteriums und die Mitglieder des Fachausschusses erhalten die Niederschrift spätestens mit der Einladung zur jeweils darauf folgenden Sitzung des Presbyteriums. Die Niederschriften sind in der Registratur des Gemeindebüros zu verwahren.
(2) Die Fachausschüsse entscheiden über die Verwendung der im Haushaltsplan für ihre jeweilige Arbeit bereitgestellten Mittel.

Abschnitt 3: Geschäftsführender Ausschuss

§ 8 Aufgaben des Geschäftsführenden Ausschusses

(1) Das Presbyterium überträgt dem Geschäftsführenden Ausschuss durch diese Satzung auf Grundlage von Art. 16 Abs. 2 KO folgende Aufgaben:
(a) Der Geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der anderen Fachausschüsse entgegen und erstellt die
Beschlussvorlagen.
(b) Unbeschadet der Gesamtleitung durch das Presbyterium führt der Geschäftsführende Ausschuss die Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit sie
nicht durch Vorgaben des Kirchenrechts oder Beauftragung des Presbyteriums anderweitig vorbehalten sind.
(c) Der Geschäftsführende Ausschuss ist zuständig für die Ausführung der Beschlüsse des Presbyteriums. Die Zuständigkeit der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums für die Führung des Schriftwechsels und die Vertretung im Rechtsverkehr im Sinne der Art. 28 und 29 KO bleiben davon unberührt.
(d) Der Geschäftsführende Ausschuss trifft finanzielle Entscheidungen auf der Grundlage des beschlossenen Haushaltsplanes.
(2) Der Geschäftsführende Ausschuss wird aus der Mitte des Presbyteriums gebildet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im Vorsitz des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterinnen oder die Kirchmeister sollen möglichst Mitglieder sein.
(3) Den Vorsitz soll die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums führen.
(4) Der Geschäftsführende Ausschuss tagt in der Regel wöchentlich und berichtet darüber dem Presbyterium.
(5) Die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Abschnitt 4: Sonstige Fachausschüsse

§ 9 Fachausschuss für Finanz- und Bauwesen

(1) Er ist als Finanzausschuss zuständig für folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung des Haushaltsplanentwurfes,
(b) Beratung aller finanziellen Angelegenheiten und Empfehlungen an die jeweils zuständigen Fachausschüsse,
(c) Beratung über besondere Vorhaben und außerplanmäßige Ausgaben und Vorbereitung von Entwürfen zu Finanzierungsvorschlägen und Kostendeckungsplänen.
(2) Er ist als Bauausschuss zuständig für folgende Aufgaben:
(a) Entscheidung über bauliche Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen und Wartungsverträge,
(b) Überwachung und Abnahme von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen,
(c) Beratung zu und Vorbereitung von Vorlagen zum Kauf oder zur Veräußerung von Liegenschaften,
(d) Vorbereitung von Stellungnahmen des Presbyteriums zu öffentlichen Bebauungsplänen,
(e) Durchführung der jährlichen Begehung der Grundstücke und Gebäude der Kirchengemeinde.

§ 10 Fachausschuss für Personalwesen

(1) Der Fachausschuss berät über die Personalangelegenheiten und bereitet die Beschlüsse des Presbyteriums dazu vor. Er begleitet und fördert die ehrenamtlich
Mitarbeitenden und die Honorarkräfte.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
(a) Vorbereitung der Einstellungsverfahren,
(b) Personalplanung, -führung und –entwicklung,
(c) Vorbereitung von Dienstanweisungen.

§ 11 Fachausschuss für Kinder-, Jugend- und Familienarbeit

(1) Der Fachausschuss ist zuständig für die Beratung und die Vorbereitung von Beschlüssen im Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit der Gemeinde.
Insbesondere bereitet er vor:
(a) die altersgerechte Verkündigung des Evangeliums in Kooperation mit den Kindertageseinrichtungen und der Konfirmandenarbeit,
(b) die Planung von Freizeitmaßnahmen.
(2) Der Fachausschuss ist zuständig für die Zusammenarbeit der Gemeinde mit Organen und Einrichtungen anderer Träger, die im Bereich der Kinder-, Jugend- und
Familienarbeit tätig sind.

§ 12 Fachausschuss für Citykirchenarbeit

(1) Er bereitet die Konzeption und Koordination der Citykirchenarbeit in der Johanneskirche vor. Dabei berücksichtigt er die gemeindlichen Gottesdienste und
berät über neue Gottesdienstformate.
(2) Die Citykirchenarbeit wendet sich an alle Menschen in Saarbrücken. Sie fördert den inter- und transkonfessionellen Austausch.
(3) Der Ausschuss erstellt einen Jahresveranstaltungsplan zur Beschlussfassung durch das Presbyterium.
(4) Der Fachausschuss macht Vorschläge für die Dienstanweisungen der in der Johanneskirche tätigen Küster.

§ 13 Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik

Der Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik berät in allen Fragen des gottesdienstlichen oder kirchenmusikalischen Lebens der Gemeinde.

§ 14 Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Der Fachausschuss ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: er verantwortet das Gemeindemagazin sowie die
allgemeine Pressearbeit; den Auftritt der Kirchengemeinde im Internet und in den Schaukästen.

§ 15 Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenbildung

(1) Der Ausschuss berät über alle diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde. Er soll die Zusammenarbeit mit anderen Trägern diakonischer Aufgaben und Einrichtungen und mit Trägern der Sozialhilfe fördern.
(2) Der Ausschuss erarbeitet Konzepte zur Erwachsenenbildung und fördert Aktivitäten zu gesellschafts- und sozialpolitischen Fragen.

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchenleitung mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland in Kraft. Satzungen zu ihrer Änderung oder Aufhebung bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung.

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